Wie die erste Säule funktioniert
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung ist obligatorisch für alle, die in der Schweiz wohnen oder arbeiten. Sie wird im Umlageverfahren finanziert: Die Beiträge der Erwerbstätigen von heute bezahlen die Renten von heute. Ein individuelles Guthaben wie in der Pensionskasse gibt es nicht.
Ihr Auftrag ist die Existenzsicherung, nicht die Fortsetzung des bisherigen Lebensstandards. Das erklärt die Konstruktion: Die Rente steigt mit dem Einkommen nur bis zu einer Obergrenze und wird dann gedeckelt. Wer CHF 90'000 verdient, erhält dieselbe Maximalrente wie jemand mit CHF 250'000.
Die AHV zahlt Altersrenten, und die eng verbundene Invalidenversicherung zahlt Invalidenrenten. Beide richten zusätzlich Kinder-, Waisen- sowie Witwen- und Witwerrenten aus.
Minimal- und Maximalrente 2026
AHV-Rentenhöhen, Stand 1. Januar 2026
- Minimale Vollrente: CHF 1'260 pro Monat
- Maximale Vollrente: CHF 2'520 pro Monat
- Plafond für Ehepaare und eingetragene Partnerschaften: CHF 3'780 pro Monat
Keine Anpassung per 2026; die nächste Anpassung wird voraussichtlich auf den 1. Januar 2027 vorgenommen. Alle BVG-Grenzbeträge leiten sich von diesen Werten ab.
Zwischen Minimal- und Maximalrente liegt exakt der Faktor zwei. Das ist kein Zufall, sondern gesetzlich so angelegt: Die Maximalrente darf nicht mehr als das Doppelte der Minimalrente betragen. Wer die Maximalrente erreichen will, braucht sowohl ein hohes massgebendes Durchschnittseinkommen als auch eine lückenlose Beitragsdauer.
So wird die Rentenhöhe berechnet
Massgebend ist nicht Ihr letzter Lohn, sondern das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen über die gesamte Beitragsdauer. Darauf wird die Rentenskala 44 angewendet — eine Formel mit vier Bereichen, die dafür sorgt, dass tiefe Einkommen verhältnismässig stärker abgesichert sind als hohe.
| Massgebendes Jahreseinkommen | Monatliche Vollrente | Ersatzquote |
|---|---|---|
| CHF 15'120 | CHF 1'260 | 100% |
| CHF 30'000 | CHF 1'582 | 63% |
| CHF 45'360 | CHF 1'915 | 51% |
| CHF 65'000 | CHF 2'177 | 40% |
| CHF 80'000 | CHF 2'377 | 36% |
| CHF 90'720 | CHF 2'520 | 33% |
| CHF 120'000 | CHF 2'520 | 25% |
Die letzte Spalte macht den Punkt sichtbar, um den es bei der Rentenlücke geht: Bei CHF 30'000 Jahreseinkommen ersetzt die AHV allein rund zwei Drittel des Einkommens, bei CHF 120'000 noch etwa ein Viertel. Je mehr Sie verdienen, desto grösser ist der Teil, den Pensionskasse und Säule 3a übernehmen müssen.
Was diese Rechnung vereinfacht
Das massgebende Einkommen ist nicht einfach Ihr heutiger Lohn. Bei Verheirateten werden die während der Ehe erzielten Einkommen hälftig geteilt (Einkommenssplitting), und für Jahre mit Kindern oder Betreuungsaufgaben werden Erziehungs- und Betreuungsgutschriften angerechnet. Beides erhöht die Rente tendenziell. Verbindlich ist nur Ihr Auszug aus dem individuellen Konto.
Beitragslücken und was sie kosten
Eine vollständige Beitragsdauer umfasst 44 Beitragsjahre; sie beginnt im jungen Erwachsenenalter und endet mit dem Referenzalter 65. Fehlt ein Jahr, wird die Rente anteilig gekürzt — rund ein Vierundvierzigstel, also gut zwei Prozent, und das lebenslang.
Lücken entstehen typischerweise durch:
- Studium oder Weiterbildung ohne Erwerbstätigkeit
- Aufenthalte im Ausland ohne Anschluss an die AHV
- Nichterwerbstätigkeit ohne Entrichtung des Mindestbeitrags — auch bei Personen, die Angehörige betreuen
- Zuzug in die Schweiz nach dem Beginn der ordentlichen Beitragspflicht
Fehlende Beiträge können nur während einer beschränkten Frist nachgezahlt werden. Verlangen Sie deshalb frühzeitig — und nicht erst im Jahr vor der Pensionierung — einen kostenlosen Auszug aus Ihrem individuellen Konto bei der Ausgleichskasse. Er listet jedes einzelne Beitragsjahr auf.
Ihre Lücke in Franken pro Monat
Die Vorsorge-Analyse rechnet mit den geltenden AHV-Werten und zeigt, wie viel nach AHV und Pensionskasse noch offen bleibt.
Ehepaare: die Plafonierung
Ehepaare und eingetragene Partnerschaften erhalten zwei Einzelrenten — zusammen jedoch höchstens 150 Prozent der Maximalrente, also CHF 3'780 pro Monat. Übersteigt die Summe der beiden Renten diesen Plafond, werden beide proportional gekürzt.
Rechenbeispiel Plafonierung
- Rente Person 1: CHF 2'520
- Rente Person 2: CHF 1'799
- Summe roh: CHF 4'319 — plafoniert auf CHF 3'780
- Mit 13. AHV-Rente, auf 12 Monate verteilt: CHF 4'095 pro Monat
Musterhaushalt der Berechnungsgrundlage: Löhne von CHF 95'000 und CHF 40'000, Pensionierung mit 65, Rechtsstand 1. Januar 2026.
Für Paare im Konkubinat gilt die Plafonierung nicht. Im gleichen Beispiel erhielten sie CHF 4'319 statt CHF 3'780, mit der 13. Rente CHF 4'679 statt CHF 4'095 pro Monat — rund CHF 584 mehr. Diese Differenz ist einer der wenigen Punkte, in denen das Konkubinat gegenüber der Ehe finanziell besser dasteht. Bei den Hinterlassenenrenten kehrt sich das Verhältnis vollständig um.
Die 13. AHV-Rente
Ab Dezember 2026 wird eine dreizehnte AHV-Rente ausgerichtet. Rechnerisch bedeutet das eine Erhöhung um einen Zwölftel: Aus CHF 2'520 pro Monat werden über das Jahr betrachtet CHF 2'730.
Nur für Altersrenten
Die 13. AHV-Rente gilt ausschliesslich für Altersrenten. IV-Renten sowie Witwen-, Witwer- und Waisenrenten sind ausgenommen. Wer wegen Invalidität ausfällt oder als hinterbliebene Person eine Rente bezieht, profitiert nicht davon — ausgerechnet in den beiden Situationen, in denen die Lücke ohnehin am grössten ist.
Vorbezug und Aufschub
Das Referenzalter liegt bei 65. Die Rente lässt sich davor beziehen oder danach aufschieben, und seit der Reform AHV 21 auch teilweise.
- Vorbezug: Die Rente wird lebenslang gekürzt. Die Kürzung endet nicht mit dem Erreichen des Referenzalters — sie bleibt bestehen, solange die Rente läuft. Während des Vorbezugs besteht die Beitragspflicht bis zum Referenzalter weiter.
- Aufschub: Die Rente wird lebenslang erhöht. Das lohnt sich vor allem, wenn Sie weiterarbeiten und das Einkommen die Progression ohnehin belastet.
- Teilbezug: Ein Teil der Rente kann vorbezogen und der Rest aufgeschoben werden — nützlich beim schrittweisen Rückzug aus dem Erwerbsleben.
Die konkreten Kürzungs- und Zuschlagssätze legt der Bundesrat fest; sie stehen im aktuellen Merkblatt Ihrer Ausgleichskasse. Rechnen Sie zusätzlich den Bezug aus der Pensionskasse mit — beide Entscheide beeinflussen sich gegenseitig und sind auf der Seite Pensionierung planen zusammen dargestellt.
Renten bei Invalidität und Tod
Die erste Säule zahlt nicht nur im Alter. Sie ist auch die Basis, wenn jemand invalid wird oder stirbt — und die Prozentsätze sind schnell erzählt:
- Witwen- und Witwerrente: 80 Prozent der Grundrente
- Waisen- und IV-Kinderrente: 40 Prozent der Grundrente je Kind
- Vollwaisen: zwei Renten je Kind, zusammen höchstens CHF 1'512 pro Monat
Zwei Besonderheiten sind wichtig. Erstens wird bei Invalidität oder Tod vor dem 45. Altersjahr ein Karrierezuschlag auf das massgebende Einkommen gerechnet — je jünger, desto höher. Zweitens greift eine Überversicherungskürzung: Übersteigt die Summe aus Haupt- und Kinderrenten 90 Prozent des massgebenden Einkommens, mindestens aber CHF 40'824 pro Jahr, werden die Kinderrenten gekürzt.
Wie sich das im Einzelfall auswirkt, steht auf den Seiten Erwerbsunfähigkeit und Todesfall und Hinterlassene.
