Was die Rentenlücke ist
Die Rentenlücke ist die Differenz zwischen dem monatlichen Einkommen, das Sie im Ruhestand benötigen, und den Renten, die Ihnen aus AHV, Pensionskasse und Säule 3a tatsächlich zufliessen. Sie wird in Franken pro Monat ausgedrückt und über die erwartete Rentendauer in einen Kapitalbedarf umgerechnet.
Der Bedarf ist dabei keine objektive Grösse, sondern Ihre Entscheidung. Als Planungswert werden häufig 80 Prozent des letzten Haushaltseinkommens verwendet: Einiges fällt im Ruhestand weg — Sparen, Pendeln, Kinderkosten —, anderes kommt hinzu. Wer den Wert höher ansetzt, hat eine grössere Lücke; das ist kein Rechenfehler, sondern ein anderes Ziel.
Der zweite Halbsatz der Definition ist der wichtigere: Es geht um die Renten, die Ihnen tatsächlich zufliessen. Nicht um die Beträge, die Sie einbezahlt haben, und nicht um das Guthaben auf dem Vorsorgeausweis, sondern um das, was daraus nach Plafonierung, Umwandlungssatz und Rentenformel monatlich übrig bleibt.
Ein Musterhaushalt, vollständig durchgerechnet
Ein Ehepaar, beide 38 Jahre alt, zwei Kinder. Person 1 verdient CHF 95'000, Person 2 verdient CHF 40'000. Haushaltseinkommen: CHF 135'000. Ziel: 80 Prozent des heutigen Einkommens ab dem Referenzalter 65.
Bedarf, Deckung und Lücke bei der Pensionierung
- Benötigt pro Monat: CHF 9'000 (80 Prozent von CHF 135'000 auf zwölf Monate)
- AHV nach Plafonierung, inklusive 13. Rente: CHF 4'095
- Pensionskasse beider Personen: CHF 2'906
- Gedeckt zusammen: CHF 7'001 — das sind 62 Prozent des heutigen Haushaltseinkommens
- Rentenlücke: CHF 1'999 pro Monat, also CHF 23'988 pro Jahr
Musterhaushalt der Berechnungs-Spezifikation, Rechtsstand 1. Januar 2026. Gesetzliche Minimalleistungen, nominal, ohne Teuerung und ohne Anlagerendite.
Über eine angenommene Rentendauer von 25 Jahren ergibt das einen Kapitalbedarf von CHF 599'700. Diese Summe muss bis zur Pensionierung aufgebaut sein, damit der gewünschte Lebensstandard hält — abzüglich dessen, was bereits an freiem Vermögen vorhanden ist.
Bemerkenswert an diesem Beispiel ist nicht die Grösse der Lücke, sondern die Selbstverständlichkeit, mit der sie entsteht. Beide Personen arbeiten, beide sind bei einer Pensionskasse versichert, niemand hat einen Fehler gemacht. Die Lücke ist eingebaut.
Warum die Lücke entsteht
Die AHV ist nach oben gedeckelt
Die maximale AHV-Altersrente beträgt CHF 2'520 pro Monat — unabhängig davon, ob Sie CHF 90'000 oder CHF 250'000 verdient haben. Für Ehepaare kommt die Plafonierung auf CHF 3'780 hinzu. Je höher das Einkommen, desto kleiner der Anteil, den die erste Säule ersetzt. Mehr zur AHV-Rente.
Die Pensionskasse versichert nicht den ganzen Lohn
Vom Bruttolohn wird der Koordinationsabzug von CHF 26'460 abgezogen, und bei CHF 90'720 ist im Obligatorium Schluss. Bei Teilzeitarbeit wirkt der fixe Abzug überproportional. Dazu kommt der sinkende Umwandlungssatz im überobligatorischen Teil. Mehr zur Pensionskasse.
Die dritte Säule bleibt oft leer
Der Maximalbetrag der Säule 3a von CHF 7'258 pro Jahr ist an das Kalenderjahr gebunden und lässt sich nicht nachholen. Jedes ausgelassene Jahr ist endgültig verloren. Mehr zur Säule 3a.
Die drei Hebel — und was sie bringen
Für den Musterhaushalt lassen sich die drei möglichen Massnahmen beziffern. Alle Werte sind nominal gerechnet, ohne Teuerung und ohne Anlagerendite — die Realität fällt tendenziell günstiger aus.
| Massnahme | Wirkung | Bemerkung |
|---|---|---|
| Säule 3a beider Personen ausschöpfen | rund CHF 1'306 pro Monat | 2 × CHF 7'258 über 27 Jahre, verteilt auf 25 Rentenjahre |
| Einkauf in die Pensionskasse von CHF 50'000 | rund CHF 283 pro Monat | zum Mindestumwandlungssatz von 6,8 Prozent, ohne Zins gerechnet |
| Zwei Jahre später pensionieren | Kapitalbedarf −CHF 47'976 | zusätzlich: zwei Jahre mehr Altersgutschriften und ein AHV-Zuschlag |
Die ersten beiden Hebel zusammen schliessen rund CHF 1'589 der CHF 1'999. Der Rest verlangt entweder weitere Einkäufe, freies Sparen in der Säule 3b, ein späteres Rentenalter oder ein tieferes Ziel. Welche Kombination in Ihrem Fall am wenigsten wehtut, ist genau die Frage, für die es eine Beratung braucht — die Zahl davor können Sie selbst ausrechnen.
Sechs Fragen bis zu Ihrer Zahl
Rund zwei Minuten. Zu Beginn sagen Sie uns, wohin die Analyse gehen soll. Direkt nach der letzten Frage sehen Sie Ihre Lücke und die Wirkung der drei Hebel — und erhalten die Analyse als PDF.
Die grössere Lücke: Invalidität und Todesfall
Die Rentenlücke im Alter ist planbar. Die Lücke bei Invalidität oder Tod ist es nicht — und sie ist meist grösser.
Ein Beispiel aus derselben Berechnungsgrundlage: Eine kinderlose Person mit einem Lohn von CHF 95'000, Alter 38, wird durch Krankheit vollständig invalid. Sie erhält eine IV-Rente von CHF 2'520 und aus dem BVG-Obligatorium CHF 1'995, zusammen CHF 4'515 pro Monat. Das sind 57 Prozent des bisherigen Lohns.
Krankheit ist schlechter gedeckt als Unfall
Bei einem Unfall ergänzt die obligatorische Unfallversicherung die IV bis zu einer Grenze von 90 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei Krankheit gibt es diese Ergänzung nicht: Die gesetzliche Deckung liegt für Personen ohne Kinderrenten typischerweise bei 50 bis 60 Prozent des Lohns. Wer krankheitsbedingt ausfällt, steht damit deutlich schlechter da als nach einem Unfall — bei identischer Erwerbsunfähigkeit. Mehr dazu unter Erwerbsunfähigkeit.
Beim Todesfall entscheidet der Zivilstand über fast alles: Ehepaare und eingetragene Partnerschaften erhalten eine Witwen- oder Witwerrente von 80 Prozent der Grundrente, Paare im Konkubinat aus der AHV nichts. Was das konkret bedeutet, steht auf der Seite Todesfall und Hinterlassene.
Ihre eigene Zahl
Für eine belastbare eigene Rechnung brauchen Sie vier Angaben:
- Ihren Jahrgang, denn er bestimmt die verbleibenden Beitragsjahre
- Ihren Bruttojahreslohn und den Ihrer Partnerin oder Ihres Partners
- Ihr aktuelles Pensionskassen-Guthaben laut Vorsorgeausweis
- Ihr Ziel in Prozent des heutigen Einkommens
Fehlt Ihnen das Guthaben, ist das kein Hindernis: Die Vorsorge-Analyse schätzt es aus Alter und Einkommen und weist die Schätzung im Resultat als solche aus, damit Sie sie später korrigieren können. Alle Berechnungen sind Richtwerte auf Basis der gesetzlichen Minimalleistungen; verbindlich sind Ihr AHV-Auszug, Ihr Pensionskassen-Ausweis und Ihre Policen.
