Was die 2. Säule leistet
Die berufliche Vorsorge nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ist die zweite der drei Schweizer Vorsorgesäulen. Sie baut auf der AHV auf und soll zusammen mit ihr die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung ermöglichen. Anders als die AHV, die im Umlageverfahren finanziert wird, arbeitet die Pensionskasse im Kapitaldeckungsverfahren: Die Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden fliessen auf ein individuelles Alterskonto, das über Jahrzehnte wächst und bei der Pensionierung in eine lebenslange Rente umgewandelt wird.
Die Pensionskasse deckt drei Risiken ab: Alter (Altersrente oder Kapital), Invalidität (Invalidenrente und Invaliden-Kinderrente) und Tod (Ehegatten- beziehungsweise Lebenspartnerrente und Waisenrenten). Das Gesetz legt dafür ein Minimum fest. Was Ihre Kasse darüber hinaus leistet, steht im Reglement — und dort unterscheiden sich zwei Kassen stärker voneinander, als die meisten Versicherten annehmen.
Die BVG-Kennzahlen 2026 auf einen Blick
- Eintrittsschwelle: CHF 22'680 Jahreslohn
- Koordinationsabzug: CHF 26'460
- Oberer Grenzbetrag: CHF 90'720
- Minimaler koordinierter Lohn: CHF 3'780
- Mindestzinssatz: 1,25 Prozent
- Mindestumwandlungssatz: 6,8 Prozent
Rechtsstand 1. Januar 2026. Die Grenzbeträge leiten sich direkt aus der maximalen AHV-Jahresrente ab und ändern sich mit ihr — voraussichtlich per 1. Januar 2027.
Ab wann Sie überhaupt versichert sind
Die obligatorische Versicherung beginnt erst, wenn Ihr Jahreslohn bei einem Arbeitgeber die Eintrittsschwelle von CHF 22'680 erreicht. Entscheidend ist dabei das einzelne Arbeitsverhältnis, nicht Ihr Gesamteinkommen. Wer bei zwei Arbeitgebern je CHF 18'000 verdient, kommt zusammen auf CHF 36'000 — ist im BVG-Obligatorium aber bei keinem der beiden versichert.
Betroffen sind vor allem Teilzeitarbeitende, Personen mit mehreren kleinen Anstellungen und Berufseinsteigerinnen. Die Folge ist doppelt unangenehm: Es wächst kein Altersguthaben, und es besteht kein Risikoschutz für Invalidität und Tod aus der zweiten Säule. Wer in dieser Lage ist, sollte prüfen lassen, ob eine freiwillige Anschlussvariante offensteht oder ob die Lücke über die Säule 3a und einen privaten Risikoschutz geschlossen werden muss.
Die Sparbeiträge, also die Altersgutschriften, setzen zudem erst ab dem 1. Januar nach dem 24. Geburtstag ein. Vorher ist nur das Risiko versichert. Wer mit 30 die erste feste Stelle antritt, hat damit bereits fünf Jahre Sparzeit verloren, die sich später nur durch Einkäufe oder eine höhere private Sparquote aufholen lassen.
Koordinationsabzug und koordinierter Lohn
Die Pensionskasse versichert nicht Ihren ganzen Lohn. Vom Bruttolohn wird zuerst der Koordinationsabzug von CHF 26'460 abgezogen. Der Gedanke dahinter: Diesen Teil deckt bereits die AHV ab, er soll nicht doppelt versichert werden. Nach oben ist bei CHF 90'720 Bruttolohn Schluss; was darüber liegt, ist im Obligatorium nicht versichert. Und nach unten gilt ein Minimum von CHF 3'780.
Die Formel lautet:
Koordinierter Lohn = min(Bruttolohn, 90'720) − 26'460, mindestens 3'780
| Bruttojahreslohn | Koordinierter Lohn | Anteil versichert |
|---|---|---|
| CHF 25'000 | CHF 3'780 | 15% |
| CHF 45'000 | CHF 18'540 | 41% |
| CHF 60'000 | CHF 33'540 | 56% |
| CHF 95'000 | CHF 64'260 | 68% |
| CHF 130'000 | CHF 64'260 | 49% |
Warum Teilzeitarbeit überproportional bestraft wird
Der Koordinationsabzug ist ein fixer Frankenbetrag. Er wird im Obligatorium nicht an das Pensum angepasst — und genau daraus entsteht die vielleicht grösste stille Vorsorgelücke der Schweiz. Ein Beispiel:
- Vollzeit, CHF 90'000 Lohn → koordinierter Lohn CHF 63'540
- 50 Prozent Pensum, CHF 45'000 Lohn → koordinierter Lohn CHF 18'540
Der halbe Lohn führt also nicht zum halben versicherten Lohn, sondern zu deutlich weniger. Wer 50 Prozent arbeitet, versichert in diesem Beispiel weniger als ein Drittel dessen, was eine Vollzeitstelle versichern würde. Viele Kassen mildern das im Überobligatorium ab, indem sie den Koordinationsabzug an das Pensum koppeln. Ob Ihre Kasse das tut, steht im Reglement — und es ist eine der wenigen Zahlen, die Sie bei einem Stellenwechsel aktiv vergleichen können.
Wie Ihr Altersguthaben wächst
Auf den koordinierten Lohn werden jedes Jahr Altersgutschriften gebucht. Ihr Prozentsatz steigt mit dem Alter — je näher die Pensionierung, desto grösser der jährliche Beitrag. Dazu kommt der Zins: Im Obligatorium schreibt der Bundesrat einen Mindestzinssatz vor, der jährlich festgelegt wird und für 2026 bei 1,25 Prozent liegt.
| Altersgruppe | Gutschrift pro Jahr | Bei koord. Lohn von 64'260 |
|---|---|---|
| 25 bis 34 | 7% | CHF 4'498 |
| 35 bis 44 | 10% | CHF 6'426 |
| 45 bis 54 | 15% | CHF 9'639 |
| 55 bis 65 | 18% | CHF 11'567 |
Zwei Konsequenzen folgen daraus unmittelbar. Erstens sind Erwerbspausen zwischen 45 und 65 teurer als solche zwischen 25 und 35 — dort fehlen 15 bis 18 Prozent des koordinierten Lohns pro Jahr statt 7 Prozent. Zweitens werden ältere Mitarbeitende für den Arbeitgeber teurer, was bei einer Kündigung ab 55 zusätzlich ins Gewicht fällt.
Der Umwandlungssatz — und warum er sinkt
Bei der Pensionierung wird Ihr angespartes Altersguthaben mit dem Umwandlungssatz in eine lebenslange Rente umgerechnet. Im BVG-Obligatorium beträgt der Mindestumwandlungssatz 6,8 Prozent und bleibt 2026 unverändert; die Reform von 2024 wurde an der Urne abgelehnt.
Rechenbeispiel Umwandlungssatz
Altersguthaben mit 65: CHF 400'000
Jährliche Rente: CHF 400'000 × 6,8% = CHF 27'200
Monatliche Rente: CHF 2'267
Der Satz steht seit Jahren unter Druck, aus zwei nüchternen Gründen. Erstens leben Rentnerinnen und Rentner länger, das gleiche Guthaben muss also über mehr Jahre reichen. Zweitens sind die langfristig erwartbaren Anlageerträge tiefer als zu der Zeit, als der Satz festgelegt wurde. Beides zusammen bedeutet: Ein rechnerisch zu hoher Umwandlungssatz wird faktisch von den aktiv Versicherten mitfinanziert.
Weil der Gesetzgeber den Satz im Obligatorium nicht senken konnte, senken viele Kassen ihn dort, wo sie es dürfen — im überobligatorischen Teil. Das ist der eigentliche Grund, weshalb auf Ihrem Vorsorgeausweis oft ein Satz deutlich unter 6,8 Prozent steht, ohne dass ein Gesetz verletzt wird.
Obligatorisch oder überobligatorisch
Das BVG regelt nur ein Minimum. Alles, was darüber hinausgeht, ist überobligatorisch und wird allein durch das Reglement Ihrer Kasse bestimmt.
| Obligatorium | Überobligatorium | |
|---|---|---|
| Versicherter Lohn | koordinierter Lohn bis 90'720 | alles darüber, je nach Reglement |
| Mindestzins | 1,25% (2026) | frei durch die Kasse festgelegt |
| Umwandlungssatz | 6,8% Minimum | frei, häufig deutlich tiefer |
| Änderbar durch die Kasse | nein, gesetzlich fixiert | ja, im Rahmen des Reglements |
Die meisten Kassen sind sogenannt umhüllend: Sie führen ein einziges Alterskonto und weisen einen Mischumwandlungssatz aus, der beide Teile zusammenfasst. Die Kasse muss dabei nachweisen, dass die Rente mindestens so hoch ist, wie sie nach dem reinen Obligatorium wäre — diese Kontrollrechnung heisst Schattenrechnung. Für Sie heisst das: Ein ausgewiesener Umwandlungssatz von 5,5 Prozent ist nicht per se gesetzeswidrig, aber er lohnt eine Nachfrage.
Was bleibt am Ende übrig?
Die Vorsorge-Analyse rechnet Ihr Pensionskassen-Guthaben mit AHV und Säule 3a zusammen und zeigt Ihnen den Fehlbetrag in Franken pro Monat. Kennen Sie Ihr Guthaben nicht, schätzen wir es und kennzeichnen den Wert.
Den Vorsorgeausweis lesen
Einmal im Jahr erhalten Sie einen Vorsorgeausweis. Er ist zwei bis vier Seiten lang, und die meisten Menschen legen ihn ungelesen ab. Diese Positionen lohnen die drei Minuten:
- Versicherter beziehungsweise koordinierter Lohn. Stimmt er mit Ihrem tatsächlichen Lohn überein? Nach einer Lohnerhöhung oder Pensumsänderung ist das die häufigste Fehlerquelle.
- Aktuelles Altersguthaben, mit obligatorischem Anteil. Der obligatorische Teil ist der geschützte Teil — er bestimmt die gesetzliche Mindestrente.
- Projiziertes Altersguthaben mit 65. Achten Sie auf die Zinsannahme. Viele Ausweise projizieren mit null Prozent Zins, andere mit dem aktuellen Satz; die beiden Zahlen können weit auseinanderliegen.
- Voraussichtliche Altersrente und Umwandlungssatz. Der ausgewiesene Satz ist meist ein Mischsatz, nicht die 6,8 Prozent des Obligatoriums.
- Invalidenrente und Invaliden-Kinderrente. Das ist die Zahl, die im Ernstfall zählt — und die fast niemand kennt.
- Ehegatten- oder Lebenspartnerrente und Waisenrente. Im Konkubinat entscheidend: Steht dort überhaupt ein Betrag, und haben Sie die Begünstigung schriftlich gemeldet?
- Möglicher Einkauf und bereits bezogene Beträge. Ein WEF-Vorbezug für Wohneigentum oder eine Scheidungsteilung reduziert das Guthaben und damit alle daraus abgeleiteten Renten.
Nach einem Einkauf gilt eine Sperrfrist
Wer sich freiwillig in die Pensionskasse einkauft, darf die eingekaufte Summe während drei Jahren nicht als Kapital beziehen. Wer den Bezug als Kapital plant, muss die Einkäufe entsprechend früh und gestaffelt vornehmen — sonst verliert er den Steuervorteil oder den Kapitalbezug.
Was die Pensionskasse bei Invalidität und Tod zahlt
Die Altersrente ist der bekannte Teil. Der wichtigere ist oft der Risikoteil, weil er sofort greift und weil die Beträge deutlich unter dem liegen, was die meisten schätzen.
Die Invalidenrente im Obligatorium wird nicht aus dem heutigen Guthaben berechnet, sondern aus dem Guthaben, das Sie bis 65 angespart hätten: heutiges Altersguthaben plus alle künftigen Altersgutschriften bis zum Referenzalter, ohne Zins, multipliziert mit 6,8 Prozent. Bei einem Invaliditätsgrad unter 100 Prozent wird die Rente anteilig gekürzt.
- Ehegatten- beziehungsweise Lebenspartnerrente: 60 Prozent der Invalidenrente
- Waisen- und Kinderrente: 20 Prozent der Invalidenrente je Kind
Über all dem steht die Überentschädigungsregel: Die Pensionskasse kürzt ihre Leistungen, soweit alle Leistungen zusammen 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Diese Regel ist der Grund, weshalb Familien mit zwei oder mehr Kindern in der Rentenphase oft exakt bei 90 Prozent landen — und weshalb die Deckung in dem Moment einbricht, in dem die Kinderrenten wegfallen.
Bei einem Unfall zahlt die Pensionskasse im Obligatorium meist nichts
Bei einem Unfall leistet zuerst die obligatorische Unfallversicherung. Weil ihre Renten zusammen mit der IV bereits nahe an die 90-Prozent-Grenze führen, wird das BVG-Obligatorium praktisch immer vollständig gekürzt. Überobligatorische Leistungen können weiterhin fliessen — das ist eine Frage Ihres Reglements. Bei Krankheit gibt es keine Unfallversicherung, und genau dort entsteht die grösste Lücke.
Die drei häufigsten Lücken in der 2. Säule
1. Der Koordinationsabzug bei Teilzeit
Ein fixer Abzug von CHF 26'460 trifft einen Lohn von CHF 45'000 ungleich härter als einen von CHF 120'000. Wer Teilzeit arbeitet oder mehrere kleine Pensen kombiniert, versichert überproportional wenig — und merkt es erst bei der Pensionierung.
2. Lohnbestandteile über CHF 90'720
Der obere Grenzbetrag deckelt das Obligatorium. Wer mehr verdient, hängt vollständig davon ab, ob und wie weit die Kasse im Überobligatorium weiterversichert. Bei Boni und variablen Anteilen kommt hinzu, dass viele Reglemente sie gar nicht als versicherten Lohn anerkennen.
3. Der schleichende Rückgang des Umwandlungssatzes
Wer vor zehn Jahren mit 6,8 Prozent gerechnet hat und heute einen Mischsatz von 5,4 Prozent auf dem Ausweis sieht, hat bei gleichem Guthaben rund ein Fünftel weniger Rente. Diese Verschiebung passiert ohne Ankündigung im Briefkasten und lässt sich nur durch mehr Kapital ausgleichen — über Einkäufe oder über die Säule 3a.
Alle drei Lücken haben eines gemeinsam: Sie sind rechenbar. Was Sie brauchen, sind Ihr Vorsorgeausweis, Ihr Bruttolohn und zwei Minuten. Den Rest übernimmt die Vorsorge-Analyse — und wenn Sie Ihr Guthaben gerade nicht zur Hand haben, schätzt sie es und weist die Schätzung im Resultat aus.
